Wahlordnung
Präambel
Die Formulierungen in dieser Vereinsordnung des „Wirtschafts- und Gewerbevereins Region Schwarzenberg e.V.“ beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen, nur eine Bezeichnung verwendet wird, dient dies lediglich der besseren Lesbarkeit der Regelung.
§1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Wahlordnung ist § 12 der Satzung des Vereins.
§2 Geltungsbereich
Die Vereinsordnung regelt den Ablauf von Wahlen in der Mitgliederversammlung, wie insbesondere die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder der Geschäftsführung.
§3 Wahlvorstand
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat 3 Mitglieder. Diese dürfen keinem Vereinsorgan angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren. Die Mitglieder des Wahlvorstandes bestimmen durch Wahl einen Vorsitzenden.
§4 Amtsperiode
Der Wahlvorstand wird für die Dauer der Mitgliederversammlung gewählt, die den Wahlvorstand bestellt.
§5 Aufgaben des Wahlvorstandes
Aufgabe des Wahlvorstandes ist es, die Wahlen ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen sowie das Wahlergebnis festzustellen. Dazu gehört, dass der Wahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung ermittelt und auch prüft, ob die Kandidaten für die Vereinsämter die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen.
§6 Wahlvorschläge
Vorschläge zu Wahlen in Vereinsämter während einer Mitgliederversammlung müssen bis zum Schluss der Kandidatennennung schriftlich vorliegen.
Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erklären, dass sie bereit sind, sich für das benannte Amt zur Verfügung zu stellen.
§7 Wahlabwesenheit der Kandidaten
Kandidaten, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn sie sich schriftlich zur Kandidatur bereit erklären und zusätzlich schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand erklärt haben, die Wahl bei Erreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit anzunehmen.
§8 Form der Wahl
Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine bestimmte Form der Wahl mit einfacher Mehrheit beschließt.
§9 Stimmenthaltungen
Stimmenthaltungen zählen wie ungültige Stimmen nicht zur Mehrheitsfindung mit.
§10 Stichentscheid
Bei Stimmengleichheit oder wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erhält, findet zwischen dem Erst- und Zweiplatzierten eine Stichwahl statt.
In der Stichwahl ist gewählt, wer über die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfügt.
§11 Änderungen der Wahlordnung
Änderungen der Wahlordnung werden von der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Wahlen beschlossen.
§12 Ergänzende Geltung
Bei Angelegenheiten, für die diese Wahlordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins.
§13 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung zum 19.05.2015 in Kraft.